Wem gehört der Boden – und ist er ein Gut wie andere Güter?
Art.14,2 GG verpflichtet Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit. Art. 15 GG sieht die Überführung in Gemeineigentum vor. Boden ist nicht vermehrbar, er kann übernutzt oder auch aufgebaut werden, die Fruchtbarkeit kann gesteigert werden und bindet dabei klimaschädliche Emissionen.
Bodenpreise sind stark von der Finanzialisierung betroffen, d. h. sie sind als Renditeobjekt auf ständigen Gewinn der Investoren ausgerichtet.
Mit Prof. Dr. Isabel Feichtner, Professur für Öffentliches Recht und Wirtschaftsvölkerrecht

